29. Mai 2020

Beschluss über bauliche Veränderung mit einfacher Mehrheit

a. Ein Beschluss über eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß §22 Abs.1 WEG muss mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wobei auch die nicht beeinträchtigten Eigentümer stimmberechtigt sind; daneben muss die Zustimmung derjenigen Eigentümer vorliegen, die über das in §14 Nr.1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

b. Der Versammlungsleiter handelt nicht pflichtwidrig, wenn er einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss über die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß 22 Abs.1 WEG als zustande gekommen verkündet, obwohl nicht alle Eigentümer zugestimmt haben, die über das in §14 Nr.1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

c. Der Verwalter muss in Vorbereitung einer Beschlussfassung über die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß 22 Abs.1 WEG prüfen, ob einzelne Wohnungseigentümer (und ggf. welche) ihre Zustimmung erteilen müssen, und er muss die Eigentümerversammlung vor der Beschlussfassung über das Ergebnis seiner Prüfung informieren und ggf. auf ein bestehendes Anfechtungsrisiko hinweisen

(BGH, Urteil vom 29.05.2020, V ZR 141/19)