15. März 2026

Kostenverteilung bei baulichen Veränderungen: Wer zahlt für den neuen Standard?

Kernbotschaft: Der BGH klärt, unter welchen Bedingungen die Kosten für bauliche Veränderungen (z. B. eine neue Video-Gegensprechanlage oder Aufzugsnachrüstung) von allen Eigentümern getragen werden müssen, auch wenn nicht alle zugestimmt haben.

Der Sachverhalt: Es ging um den Austausch einer alten Klingelanlage gegen eine moderne Video-Sprechanlage. Die Gemeinschaft beschloss die Maßnahme und die Kostenverteilung auf alle Eigentümer. Ein Eigentümer wehrte sich gegen die Kostenbeteiligung, da er die Video-Funktion für unnötig hielt.

Die Entscheidung: Der BGH entschied, dass die Kostenverteilung auf alle Eigentümer rechtmäßig ist, wenn die Maßnahme mit einer mehr als zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wurde, die zudem mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren. Alternativ müssen alle zahlen, wenn sich die Kosten der Maßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums (Amortisation) rechnen. Im vorliegenden Fall wurde die Video-Anlage als zeitgemäßer Standard und damit als rechtmäßige Modernisierung eingestuft.

Praxistipp: Bei geplanten Modernisierungen sollte im Vorfeld genau geprüft werden, ob die „Doppelte Mehrheit“ (2/3 der Stimmen + >50% der Anteile) erreicht wird. Ist dies der Fall, müssen auch die überstimmten Eigentümer die Kosten anteilig tragen.

(BGH, Urteil vom 12.07.2024, V ZR 146/23)