15. März 2026

Modernisierung vs. Eigenmächtigkeit: Weitreichende Befugnisse der Gemeinschaft

Kernbotschaft: Die Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) darf bauliche Veränderungen mit einfacher Mehrheit beschließen, auch wenn diese das Erscheinungsbild der Anlage grundlegend verändern. Ein einzelner Eigentümer kann solche Maßnahmen nur noch unter sehr engen Voraussetzungen verhindern.

Der Sachverhalt: Eine Eigentümergemeinschaft beschloss mehrheitlich den Bau einer neuen, deutlich größeren Balkonanlage. Ein Eigentümer klagte dagegen, da er eine „grundlegende Umgestaltung“ der Wohnanlage sah und sich in seinen Rechten verletzt fühlte.

Die Entscheidung: Der BGH stärkt die Beschlusskompetenz der Mehrheit. Seit der Reform 2020 ist eine „grundlegende Umgestaltung“ kein generelles Hindernis mehr für bauliche Veränderungen. Solange ein Wohnungseigentümer nicht „unbillig benachteiligt“ wird (was streng zu prüfen ist), muss er die Mehrheitsentscheidung akzeptieren. Optische Veränderungen allein reichen für eine Unbilligkeit meist nicht aus.

Praxistipp: Eigentümer sollten sich bewusst sein, dass das Vetorecht gegen optische Veränderungen durch die Reform stark beschnitten wurde. Für Sanierungen und Modernisierungen bedeutet dies jedoch mehr Handlungsfähigkeit für die Gemeinschaft.

(BGH, Urteil vom 19.07.2024, V ZR 139/23)